Bevor Sie Ihrem Patienten eine Verordnung für die benötigte Stimmprothese (und das Zubehör) ausstellen, prüfen Sie bitte zunächst, bei welcher Krankenkasse dieser versichert ist und welche Regelung aktuell gilt. Eine Übersicht über die geltenden Regelungen der jeweiligen Krankenkassen finden Sie in der unten angehängten, regelmäßig aktualisierten Liste. Maßgeblich für die Auswahl der Verordnung ist der Start des Versorgungszeitraums.
Bei einem Großteil der Krankenkassen erfolgt die Versorgung der Patienten bis auf Weiteres wie gewohnt gemäß dem aktuellen Hilfsmittelpauschalvertrag.
Das bedeutet:
Bei ausgewählten Krankenkassen muss die Versorgung der Patienten ab 1. Juli 2025 in einem einfachen und pragmatischen Prozess über Sachkosten erfolgen. Dieser gilt sowohl für niedergelassene Ärzte als auch die ambulante Versorgung in Kliniken (mit oder ohne Konsignationslager) und sieht wie folgt aus:
Coloplast GmbH
Atos Medical
17304 Pasewalk
Um Ihnen den neuen Prozess so einfach wie möglich zu gestalten, stellen wir Ihnen das benötigte Sachkostenformular (inklusive Ausfüllhilfe) sowie eine Liste der betroffenen Produkte (Stimmprothesen und Zubehör) als Download zur Verfügung.
Die Anpassung des Versorgungsweges für Stimmprothesen ermöglicht es betroffenen Patientinnen und Patienten nun, unsere hochwertigen Provox Stimmprothesen sowie das passende Originalzubehör zu erhalten – auch dann, wenn die Tracheostomaversorgung durch einen anderen, frei gewählten Leistungserbringer erfolgt.
Dank besonderer Verträge einiger Krankenkassen können auch nicht von uns versorgte Patientinnen und Patienten außerhalb der Variante 2 Provox Stimmprothesen und Originalzubehör über uns erhalten. Diese Produkte sind in den Hilfsmittelverträgen als separate Pauschale oder Einzelabrechnung geregelt. Welche Krankenkassen dieses Vorgehen ermöglichen, entnehmen Sie bitte der „Übersicht Krankenkassen.“
Wir stehen Ihnen gerne bei weiteren Fragen zur neuen Stimmprothesen-Verordnung zur Verfügung.
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